Gemäß der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Oktober 2012 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012) haben Parteien für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, Gemeindeverwaltungsabgaben (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung) zu entrichten, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall 1357 Euro nicht überschreiten.
Eine Auflistung sämtlicher die Gemeinde betreffenden Verwaltungsabgaben finden Sie hier:
RIS - Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 - Landesrecht konsolidiert Steiermark, Fassung vom 08.04.2025