Tourismusinteressentenbeitrag

Zuständig

Tourismusinteressentenbeitrag

Allgemeine Informationen

Die Marktgemeinde Halbenrain, welche in der Ortsklasse C eingestuft ist, versendet alljährlich Anfang August gemäß Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 die bereits vorausgefüllten Beitragserklärungen einschließlich Beitragstabelle und Informationsblatt an ihre Tourismusinteressenten.

Als Tourismusinteressenten gelten verpflichtete und freiwillige Mitglieder des Tourismusverbandes Thermen- & Vulkanland. Dies sind alle Unternehmer, die einen Sitz, Standort oder eine Betriebsstätte in der Marktgemeinde Halbenrain haben und eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben.

Die Tourismusinteressenten haben für jedes Kalenderjahr = Beitragszeitraum Interessentenbeiträge zu entrichten (Beitragspflicht). Der Interessentenbeitrag ist aufgrund des im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsatzes zu berechnen. Umsätze, die außerhalb Steiermarks erzielt werden, sind nicht zu berücksichtigen. Die dem Interessentenbeitrag zugrundeliegende Erklärung ist bis zum 15. September an die Marktgemeinde Halbenrain einzureichen, die Einzahlung des berechneten Beitrages hat bis zum 30. September zu erfolgen.

Zur Berechnung der Interessentenbeiträge sind die Berufsgruppen in sieben Beitragsgruppen eingeteilt (Beitragsgruppenverordnung). Falls Sie freiwilliges Mitglied sind, ist zumindest der niedrigste Beitrag in der Beitragsgruppe 7 einzuzahlen.

Für Kleinunternehmer (Umsätze bis 35.000 Euro), ist kein Beitrag zu entrichten. Falls die Umsätze aber in die Beitragsgruppen 1 oder 2 fallen, ist jedenfalls der Mindestbeitrag zu entrichten.

Für das Kalenderjahr, in dem eine die Beitragspflicht begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (Anfangsjahr), ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung, kein Interessentenbeitrag zu entrichten. 

Für das dem Anfangsjahr folgende Kalenderjahr ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung, der Mindestbeitrag zu entrichten. Für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.

In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgebend. Für das Kalenderjahr, in dem die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit, eingestellt wird, ist der berechnete Interessentenbeitrag durch zwölf zu teilen und sodann mit der Zahl, die der Zahl der angefangenen Monate entspricht, in der die Tätigkeit noch ausgeübt wurde, zu vervielfachen.

Werden mehrere beitragsbegründende Tätigkeiten ausgeübt, so hat der Tourismusinteressent wahlweise entweder für jede dieser Tätigkeiten getrennt nach der jeweiligen Beitragsgruppe und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz oder für alle diese Tätigkeiten gemeinsam nach dem Gesamtumsatz und der ziffernmäßig niedrigsten Beitragsgruppe einen Interessentenbeitrag zu entrichten.

Sollte die Beitragserklärung bzw. der Interessentenbeitrag nicht spätestens bis zum 31. Oktober übermittelt werden, so muss die Marktgemeinde die entsprechende Vorschreibung und Einhebung mittels Bescheides durch das Land Steiermark beantragen.


Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Referat Tourismus

Weitere Informationen zum Thema Tourismussinteressentenbeitrag

https://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/74834960/DE/