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Brauchtumsfeuer in der Marktgemeinde Halbenrain
Ostern steht vor der Tür, daher möchten wir die notwendigen Auskünfte zum Thema Brauchtumsfeuer bekannt geben: Das Entfachen von Brauchtumsfeuern ist in der Steiermark – abgesehen von einigen Beschränkungen – zulässig.
-> Als Brauchtumsfeuer gilt: ein Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, das ausschließlich mit trockenem, biogenem Material beschickt wird.
-> Als solche Feuer gelten: Osterfeuer am Karsamstag; das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 03.00 Uhr früh am Ostersonntag zulässig.
-> Sonnwendfeuer (21. Juni); sollte der 21. Juni nicht auf einen Samstag fallen, so ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nächsten, auf den 21. Juni nachfolgenden Samstag zulässig.
-> Feuer im Rahmen regionaler Bräuche, die das Abheizen eines Feuers beinhalten, wenn sie auf eine langjährige, gelebte Tradition mit eindeutigem Brauchtumshintergrund verweisen können.
-> Bei Brauchtumsfeuern müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden: 1.: 50 m zu Gebäuden; 2.: 50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, sofern diese nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichem Verkehr dienen oder keine verkehrssichernden Maßnahmen getroffen werden;
-> Brauchtumsfeuer sind zu beaufsichtigen und abschließend verlässlich zu löschen, sodass das Feuer auch durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht werden kann..
Nähere und ausführliche Informationen sind in der Brauchtumsfeuerverordnung geregelt: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20001150
https://zivilschutz.steiermark.at/images/2024/Brauchtumsfeuer_2024.pdf
25.03.2024