Gemäß § 46 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes in der geltenden Fassung hat der Gemeinderat nach jeder Gemeinderatswahl mindestens eine Person als Ortsvertreter:in zu bestellen. Diese Person muss mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und landwirtschaftlich tätig sein.
Die Aufgabe der Ortsvertreter:innen besteht darin, die Grundverkehrsbehörde sowie die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft bei der Ermittlung geeigneter Interessent:innen sowie des ortsüblichen Verkehrswertes zu unterstützen.