Ein funktionierendes Mahnwesen sorgt für einen pünktlichen und zuverlässigen Zahlungsfluss und sichert die Abgabenansprüche der Gemeinde. Sollte eine Zahlung nicht rechtzeitig erfolgen, werden Mahnmaßnahmen ergriffen, die auch zu Sicherstellungs- und Einbringungsmaßnahmen führen können.
Fälligkeit und Mahnung:
Gemäß § 210 BAO beträgt die Fälligkeit für einmalige Abgaben 1 Monat ab Bescheidzustellung. Für laufende Abgaben sind die Fälligkeitstermine gesetzlich oder durch Verordnungen festgelegt. Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt die Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld ein.
Mahngebühr und Säumniszuschlag:
Wenn die Zahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt, wird eine Mahngebühr von erhoben. Zusätzlich wird ein Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO erhoben, der durch das Gesetz zwingend vorgeschrieben ist.
Die Mahnung erfolgt gemäß § 227 BAO in Form eines Mahnschreibens. Nach der ersten Mahnung kann sofort mit Exekutionsmaßnahmen begonnen werden. Eine Vollstreckbarkeitsbestätigung (§ 229 BAO) ist für die Einbringung erforderlich, muss aber nicht dem Schuldner zugestellt werden.
Tipp: Erteilen Sie einen Abbuchungsauftrag!
Damit können Sie sicherstellen, dass Ihre Zahlungen pünktlich erfolgen, ohne dass Sie an die Fälligkeitstermine denken müssen. Außerdem ersparen Sie sich den Weg zur Bank, Zahlscheingebühren sowie im Falle einer Mahnung auch Säumniszuschläge und Mahngebühren.
Nutzen Sie diese bequeme Möglichkeit, Ihre Zahlungen stressfrei und termingerecht zu erledigen!
Weitere Informationen unter: https://fsw.amtsweg.gv.at/formularserver/user/formular.aspx?pid=50af6be3e704428fa271621fd51d1dbd&pn=B9e4907169d67424eac8dfef11bd41af2