• Grundsteuer A: Landwirtschaftlicher Betrieb, Acker etc.
• Grundsteuer B: Unbebautes Bauland, Firmengebäude, Einfamilienhäuser etc.
Steuerberechnung
Grundlage jeder Grundsteuervorschreibung ist ein rechtskräftiger Einheitswertbescheid des Finanzamtes. In einem solchen Einheitswertbescheid wird ein Einheitswert festgesetzt, aus dem sich nach Anwendung bestimmter Berechnungsstaffeln ein so genannter Grundsteuermessbetrag errechnet. Dieser wiederum bildet die Grundlage für die Berechnung der eigentlichen Grundsteuer, wobei dieser Messbetrag mit dem Hebesatz multipliziert wird.
Einheitswert und Grundsteuermessbetrag werden also mittels Einheitswertbescheid vom Finanzamt festgelegt.
Die Gemeinde stellt die eigentlichen Grundsteuerbescheide aus. Darin werden die Abgabenpflicht und die Abgabenhöhe festgelegt. Grundlage für die Berechnung bilden der Messbetrag (vom Finanzamt) und der Hebesatz. Dieser Hebesatz liegt derzeit bei 500%.
Jahresgrundsteuer = Steuermessbetrag x 500 %
Fälligkeit
Jahresgrundsteuerbeträge bis € 75,-- sind einmal jährlich am 15. Mai fällig, alle Beträge darüber sind in 4 Teilbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten.
Einheitswertbescheide des Finanzamtes werden immer rückwirkend zum 1. Jänner eines Jahres ausgestellt. Dabei kann sich diese Rückwirkung auch über mehrere Jahre erstrecken. Das kann zur Folge haben, dass mit dem Grundsteuerbescheid eine Aufrollung gerechnet und gegebenenfalls auch eine Nachzahlung für maximal 5 Vorjahre und das laufende Jahr fällig werden kann.
Steuerschuldner
Steuerschuldner bzw. Abgabepflichtiger ist gemäß § 9 (1) des GrStG der Eigentümer (bei grundstücksgleichen Rechten der Berechtigte) der Liegenschaft bzw. des bewerteten Vermögens. Eigentümer im Sinne des GrStG ist man so lange, bis ein neuer Einheitswert festgestellt wird. Ein Einheitswert wird mit dem 1. Jänner des Folgejahres nach einer durchgeführten Änderung (Verkauf, Übergabe, Erbschaft) wirksam.
Die Grundsteuer gehört auch zu jenen Abgaben, denen eine dingliche Wirkung zukommt, d.h. dass ein erlassener Grundsteuerbescheid auch gegen alle folgenden Besitzer wirksam ist. Das bedeutet auch, dass für Grundsteuerrückstände eines Vorbesitzers alle folgenden Besitzer haftbar sind.
Rechtsgrundlagen
Grundsteuergesetz 1955
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003845