Bauanzeigen

Anzeigepflichtige Vorhaben sind gemäß § 20 Stmk. Bauordnung vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. z.B. Neu- Zu- und Umbauten von Kleinhäusern im Bauland, die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen etc.

Bitte mitbringen:

  • Anzeige formlos,
  • Skizze des Bauvorhabens
  • Zuständig